- Überabschreibung
- 1. Bilanzmäßige Abschreibung, die über das rechtlich zulässige Maß hinausgeht. Wird dadurch die Vermögens- und Ertragslage einer Kapitalgesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert, so ist der Jahresabschluss nichtig (§ 256 V AktG, für GmbH analoge Anwendung); vgl. die Strafvorschriften gemäß § 331 HGB.- 2. Kalkulatorische Abschreibung auf bilanziell voll abgeschriebene, dem Betrieb aber noch dienende Anlagen. Ü. wird in diesem Sinn auch als Über-Null-Abschreibung bezeichnet.
Lexikon der Economics. 2013.